Der Bundesrat hat das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt.
Am 30.12.2020 erfolgte die Verkündung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2020 I Nr. 67, S. 3328.
Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre
Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren (maßgeblich ist die Antragstellung bei Gericht!) gilt nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, d.h. drei Jahre nach der Eröffnung bekommen unsere Klienten automatisch die Restschuldbefreiung,
Besonderheiten
Es besteht nunmehr die Herausgabepflicht bei Erbschaft, Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase
Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit sind in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben.
Ausgenommen von der Herausgabepflicht sind: gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert.
Ist man sich nicht sicher, ob das Geschenk oder der Gewinn nun unter die Herausgabepflicht fällt oder nicht, kann dies durch einen Antrag beim Insolvenzgericht geklärt werden.
Keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen
Der Katalog der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wird um noch einen Punkt erweitert: es dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S. des § 290 I Nr. 4 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) begründet werden.