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Was Sie wissen sollten!

Energiepreispauschale - EPP

Bezüglich der bevorstehenden Energiepreispauschale anbei eine kurze Zusammenfassung, wie damit umzugehen ist und wo Sie Hilfe finden:

Die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP), die mit dem Septemberlohn ausgezahlt werden soll, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. 

Die EPP (kein Arbeitslohn) ist nicht von einer bereits bestehenden Lohnpfändung erfasst. ABER: der Gläubiger könnte diesen Betrag gesondert pfänden.

Bei einer Kontopfändung und dem Eingang auf einem Pfändungsschutzkonto ist die Sachlage schwierig, sofern die EPP den Freibetrag übersteigt. Eine gesonderte Erhöhung des Freibetrages über die P-Konto Bescheinigung ist nicht möglich, da es sich nicht um eine Sozialleistung handelt. Möglicherweise kann hier aber das Moratorium für laufende Gutschriften greifen (§900 Abs. 2 ZPO). Ansonsten bliebe noch der Weg mit einem Vollstreckungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht.

Musterbriefe finden Sie unter: Energiepreispauschale (meine-schulden.de)

Die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bieten ihre Unterstützung an Beratungsstellensuche | Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Thüringen e.V. (lag-sb-thueringen.de).

Detaillierte Infos finden Sie unter: Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung? | Infodienst Schuldnerberatung (infodienst-schuldnerberatung.de)

Adresse

Kontakt in Krisen (KiK) e.V.
Gemeinnütziger Sozialbetrieb

Magdeburger Allee 114-116
99086 Erfurt

Tel: 0361 - 749 811 34
Fax: 0361 - 749 811 39

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